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Nationale und internationale Haftung Ein internationales Umweltrecht existiert bis heute nicht. Einerseits gehen die Vorstellungen, was umweltpolitisch richtig und erforderlich ist, noch weit auseinander. Viele Länder haben allerdings Umweltschutzbestimmungen autonom für ihre Länder festgesetzt. Die Instrumente, Maßnahmen und Standards sind dabei höcsht unterschiedlich. Andererseits sind alle Länder in ihren Umweltgesetzgebungen rechtlich autonom. Internationale Regelungen und Abkommen gelten nur dann, wenn sie von den einzelnen Staaten in ihre Gesetzgebung übernommen werden. Dies gilt auch für die Internationalisierung des "Oil Polution Act" der USA. Ab 2015 sollen zwar nach internationalen Bestimmungen alle Einhüllentanker von den Meeren verschwunden sein, deren Realsierung hängt aber davon ab, ob alle seefahrenden Nationen diese Vereinbarung auch in ihr nationales Recht umsetzen und durchsetzen . Für exterritoriale Gebiete (z.B. Meere) gibt es auch diese Möglichkeit nicht. Internationale Vereinbarungen zum Umweltrecht und zu Haftungsfragen existieren nur unter umgekehrte Vorzeichen. So sieht der GATT-Vertrag der WTO nur Ausnahmeregelungen für den Freihandelsgrundsatz vor, Fälle also, in denen Einzelstaaten überhaupt nur Umweltschutzregelungen erlassen dürfen (z.B. zur Erhaltung "erschöpflicher Naturschätze" im Inland, nicht aber im Ausland; Einfuhrverbote für FCKW, aber nur dann, wenn gleichzeitig die inländische Verwendung der FCKW verboten ist; Ökolabel sind nur dann zulässig, wenn sie nichtdiskriminierend sich und die gesetzlichen Regelungen der Handelspartner beachtet werden, das Gleiche gilt für Produkt- und Prozessstandards - so verloren die USA einen Rechtsstreit über ein Importverbot für mexikanischen Thunfisch, der mit zu engen Netzen gefangen wird). Auch eine internationale Zivil- und Strafgerichtsbarkeit für Umweltdelikte existiert bis heute nicht. (Vgl. Jörn Altmann, Umweltpolitik, Stuttgart 1997, S. 330 ff.) Links: Haftung
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