Hinweis zum Jugendschutz
Die folgenden Seiten beschäftigen sich mit Spielen, die in Deutschland durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) indiziert wurden.
Für durch die nach § 8 JSG beauftragte Bundesprüfstelle in den Index aufgenommene Computerspiele bedeutet dies, daß nach § 3 JSG diese Programme:
* einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden dürfen
* an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, nicht ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen
* im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, nicht einem anderen angeboten oder überlassen werden dürfen
* durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nicht verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen
wobei nach § 1 Absatz 4 jede Person, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat ein Kind, und jede Person, die das vierzehnte, jedoch nicht das achtzehnte Lebensjahr abgeschlossen hat, ein Jugendlicher ist.